Die CDU-Landtagsfraktion reagiert noch vor der heutigen Plenarsitzung auf den offenen Brief der evangelischen und katholischen Kirche zur Novellierung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG). Sie bringt kurzfristig einen Änderungsantrag ein, der die von den Kirchen vorgeschlagene Schutzregelung aufgreift (Drucksache 17/2417).
Hintergrund ist die geplante Regelung zu sogenannten Sicherstellungsvereinbarungen. Diese sollen helfen, ein verlässliches Betreuungsangebot vor Ort zu gewährleisten. Die Kirchen kritisieren jedoch, dass durch die gewählte Formulierung freie und konfessionelle Träger bei einer Ablehnung einer solchen Vereinbarung finanzielle Nachteile bis hin zur Kürzung oder Rückforderung von Zuschüssen befürchten müssten.
Zugleich würde zunächst der örtliche Jugendhilfeträger bewerten, ob für die Ablehnung ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Die Kirchen sehen darin die Gefahr eines erheblichen Drucks auf die Träger und befürchten die Möglichkeit willkürlicher politischer Einflussnahme, die es auch für zukünftige Mehrheitsverhältnisse auszuschließen gelte. Deshalb fordern die Vertreter beider Kirchen eine zusätzliche Prüfung durch das Bildungsministerium.
Die CDU greift diese Forderung auf. Nach ihrem Änderungsantrag soll das Bildungsministerium prüfen, ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt und ob eine finanzielle Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. Erst danach sollen Zuschüsse gekürzt, versagt oder zurückgefordert werden können. Genau dieses Verfahren hatten die Kirchen vorgeschlagen.
Dazu erklärt die stellvertretende Fraktionsvorsitzende und bildungspolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Jutta Schmitt-Lang:
„Wenn kurz vor der abschließenden Abstimmung eine konkrete Schutzlücke so eindrücklich benannt wird, müssen wir das ernst nehmen. Deshalb bringen wir die von den Kirchen vorgeschlagene Regelung heute zur Abstimmung. Trägervielfalt und Trägerautonomie verdienen einen klaren gesetzlichen Schutz.“
Die CDU-Fraktion sieht darin eine sachgerechte Ergänzung des Gesetzentwurfs. Sicherstellungsvereinbarungen bleiben möglich, zugleich soll verhindert werden, dass freie Träger durch mögliche finanzielle Nachteile faktisch zum Abschluss gedrängt werden.