Die vor wenigen Tagen vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Sanierungshilfengesetzes (SanG) erlaubt dem Saarland erstmals seit Inkrafttreten der Schuldenbremse eine Neuverschuldung – allerdings unter erheblich verschärften Bedingungen. Schlimmstenfalls könnte sogar der Fortbestand der Sanierungshilfen in Höhe von jährlich 400 Millionen Euro für das Saarland auf dem Spiel stehen. Hierzu erklärt der Fraktionsvorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Stephan Toscani:
„Frau Rehlinger und die SPD-Alleinregierung haben es nicht nur versäumt, schon bei den Verhandlungen über die Grundgesetzänderung zur Schuldenbremse die besondere Situation des Saarlandes angemessen zu adressieren. Sondern sie haben bei der jetzt erfolgten Änderung des Sanierungshilfengesetzes zugelassen, dass sich die Bedingungen für das Saarland unterm Strich sogar verschlechtern können.
Zwar darf sich das Land künftig mit bis zu 95 Millionen Euro jährlich neu verschulden, eine Entlastung gegenüber der bisherigen Verpflichtung zur Schuldenrückführung von 80 Millionen Euro jährlich. Doch diese neue Flexibilität geht mit weitreichenden neuen Berichtspflichten und einem erhöhten politischen Risiko einher. Besonders gravierend: Im Gesetz und in den Erläuterungen ist explizit der ‚temporäre Charakter‘ festgehalten, unter dem die Sanierungshilfen in Höhe von jährlich 400 Millionen Euro für das Saarland stehen. Das ist ein offener Widerspruch zur bisherigen Auslegung der Hilfen als langfristig notwendige Ausgleichsmaßnahme!
Damit stellt der Gesetzentwurf erstmals klar: Die Sanierungshilfen stehen mittel- bis langfristig unter Vorbehalt. Sollten Maßnahmen zur Rückführung der übermäßigen Verschuldung fehlen oder nicht überzeugen, droht eine politische Debatte über den Fortbestand der Hilfen. Das birgt die reale Gefahr, dass ab 2028 über die Fortführung der Sanierungshilfen neu entschieden wird. Die Landesregierung muss bis zu den Haushaltsberatungen dringend darlegen, wie sie den neuen, verschärften Regelungen gerecht werden will.
Die jetzt beschlossene Gesetzesänderung bringt dem Saarland zwar kurzfristig mehr finanzielle Luft, die aber durch deutlich verschärfte Berichtspflichten, wachsenden politischen Druck und das Risiko eines Wegfalls der Sanierungshilfen teuer erkauft wurde. Dies kann in der nächsten Legislaturperiode zu einem bösen Erwachen führen.“
Hintergrund:
Im Gesetzentwurf ist die Verpflichtung verankert, wonach das Saarland ab 2028 im Dreijahresrhythmus detaillierte Berichte über den Abbau der „Übermäßigkeit“ seiner Verschuldung vorlegen muss. Diese neuen Anforderungen, festgeschrieben in einem neuen § 2 Abs. 5 SanG, verpflichten das Saarland, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bis zum 30. April 2028 einen Bericht über die Entwicklung seiner Verschuldung in den vergangenen drei Jahren sowie konkrete Maßnahmen zur künftigen eigenständigen Einhaltung der Schuldenbremse (§ 109 Abs. 3 GG) vorzulegen. Dieser Bericht wird samt BMF-Stellungnahme dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die dringende Frage, welche konkreten Schritte die saarländische Landesregierung in dem kommenden Doppelhaushalt 2026/27 sowie im Finanzplanungszeitraum darüber hinaus plant, um den Anforderungen des § 109 Abs. 3 GG künftig gerecht zu werden.